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Neue Umsatzsteuer ab Januar 2015: Dienstleistungen und digitale Inhalte |
jakiri
Administrator
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Neue Umsatzsteuer ab Januar 2015: Dienstleistungen und digitale Inhalte |
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Zum 1. Januar 2015 muss sich die E-Commerce-Branche auf viel Arbeit einstellen. Für Shopbetreiber, die digitale Produkte anbieten (Apps, Film-Downloads, E-Books ...) und für Dienstleister gelten dann komplett neue Regeln für Umsatzsteuer und Rechnungen.
Welche Anbieter und Shops sind betroffen?
Betroffen sind Geschäfte, die Unternehmer mit privaten Kunden (B2C) schließen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen „auf elektronischem Wege erbracht werden“. Das sind zum Beispiel:
Downloads von Filmen oder Musik
Hosting-Angebote
Streaming-Angebote
Anbieter digitaler Bilder oder E-Books
Kostenpflichtige Mitgliederportale
Betreiber von Online Datenbanken
Betreiber von Online Verkaufsplattformen
Na das wird aber lustig .
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02.09.2014 08:15 |
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Ohje...
Dann kann es ggf. sein, dass die Provider die Preise entsprechend anheben?
__________________ gruß
crashy
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05.09.2014 09:16 |
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Hallo Ihr Lieben
Die Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008 war heute morgen mein Hauptaufgabe. Viele Anrufe bei vielen unterschiedlichen Stellen, bis hoch zum Bundesfinanzministerium und die beiden Botschaften der Schweiz und Österreich.
Wer ein Kleinstunternehmen hat und Kunden aus der Schweiz oder Österreich hat, brauch sich was die Umsatzsteuern in Österreich und der Schweiz angeht, so gut wie keine Sorgen machen.
Österreich:
Wenn Ihr Gesamtumsatz als Unternehmerin/Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich. Man nennt diese unechte Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung".
Schweiz:
Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gilt:
Bei weniger als 100.000 SFr. Umsatz/Jahr in der Schweiz: keine Steuerpflicht in der Schweiz.
Bei mehr als 100.000 SFr. Umsatz/Jahr in der Schweiz: Steuerpflicht in der Schweiz.
Andere Länder habe ich erst mal nicht nach geschaut, weil ich vom Zentralen Finanzamt für deutsche Unternehmen in Graz Stadt auf Antwort meiner Mail warte. Sobald ich heraus bekommen habe, welches der Schweizer Finanzämter das zentrale Finanzamt für deutschen Unternehmen ist, werde ich die Damen und Herren auch anschreiben.
Wieder mal eine Suppe die nicht so heiß gegessen wird, wie sie gekocht wurde. Okay Garantie gebe ich da nicht drauf.
__________________ LG Patrick alias ramfresser
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10.12.2014 12:42 |
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Hallo
Noch mal ein paar zusätzliche Informationen, die Österreich betreffen:
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Zitat:
Sehr geehrter Herr Popelka,
wenn das Unternehmen die Lieferschwelle von ? 35.000,-- überschreitet, muss bis zu einem Jahresumsatz von ? 100.000,-- vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden, ab ? 100.000,-- monatlich. Zusätzlich ist immer eine Jahreserklärung einzubringen.
Sie finden alle Informationen unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststae...sverfahren.html
Mit freundlichen Grüßen
Finanzamt Graz-Stadt
Referat für. Ausländische Unternehmer
(Department of Foreign Entrepreneurs)
Team: BV-32
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18
A-8018 Graz
Tel.: 0043 316 881 358 042
Fax: 0043 (0)1 514 335 938 042
E-Mail: Post.FA68-BV12@bmf.gv.at
Homepage: www.bmf.gv.at
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Da ich aber keinerlei Profi bin, übernehme ich keinerlei Haftung sollten meine Aussagen nicht der Realität entsprechen.
__________________ LG Patrick alias ramfresser
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12.12.2014 11:28 |
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jakiri
Administrator
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Themenstarter
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Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z.B. ein
e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat heute dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingeführt.
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.
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23.12.2014 10:29 |
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